Die Benutzung von Amateurfunkstellen durch Kinder und Jugendliche ist zur Übermittlung unbedeutender Botschaften gestattet.
Eine solche Benutzung der Amateurfunkstellen darf nur unter unmittelbarer ständiger Aufsicht eines
lizenzierten Funkamateurs erfolgen; die Nichtgeprüften können nur eine Grußbotschaft übermitteln.
Der die Amateurfunkstelle betreibende Funkamateur ist und bleibt auch für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs verantwortlich.